Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand Oktober2016)
1Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand Oktober2016)§1 Allgemeines, Geltungsbereich(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) der PE DigitalGmbH gelten für alle Verträge über den Bezug von Lieferungen/Leistungen unserer Geschäftspartner und Lieferanten (nachfolgend: „Lieferant“). Die AEB gelten nur, wenn der LieferantUnternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.(2) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichendeoderentgegenstehende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, wir hätten diesen Bedingungen ausnahmsweise in Textformzugestimmt. Dieses Zustim-mungserfordernis gilt in jedem Fall, und zwarauch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Lieferantendessen Lieferungen/Leistungenvorbehalt-los annehmen.(3) Nebenabreden sind grundsätzlich in Textformabzufassen. Auf mündlich getroffene Vereinbarun-gen kann sich eine Partei nur berufen, wenn die Vereinbarung unverzüglich, spätestens jedoch inner-halb von 48 Stunden in Textformbestätigt worden ist. Soll eine Bestätigung nachträglich abgeändert werden, muss in der Bestätigung hierauf hingewiesen werden.(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferantenuns ge-genüber abzugeben sind (z.B.Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.§2Lieferzeit und Lieferverzug(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferantist verpflichtet, uns unverzüglich in Textformin Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar wer-den, aus denen sich ergibt, dass dievereinbarte Lieferzeit voraussichtlich nicht eingehalten werden kann.(2) Ist der Lieferantin Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte –insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz –nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs.3 bleiben unberührt.(3) Im Fall einer Terminüberschreitung, die der Lieferantzu vertreten hat, sind wirberechtig, eine Ver-tragsstrafei.H.v.0,1% des Kaufpreises (netto) pro Arbeitstag zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Lieferung/Leistung. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. (4) Im Fall einer einvernehmlichen Terminverschiebung gilt Ziff. (3) auch bei Überschreitung neu fest-gelegterTermine. Einvernehmliche Terminverschiebungen lassen Ansprüche auf Zahlung bereits verwirkter Vertragsstrafen unberührt.§3Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug(1) Der Lieferantist ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform nicht berechtigt, die von ihm ge-schuldete Leistung durch Dritte (z.B.Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferantträgt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B.Verkauf vorrätiger Lieferung/Leistung).(2) Der Lieferantist verpflichtet, die bestellte Lieferung/Leistungauf eigene Kosten und Gefahr an den in der Bestellung angegebenen Ortzu liefern. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Hamburg zu erfolgen. Der jewei-lige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).(3) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferantmuss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwir-kung unsererseits (z.B.Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit ver-einbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferantnach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferantenherzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferantenweitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu ver-treten haben.
2§4Preise und Zahlungsbedingungen(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich ge-setzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Ne-benleistungen des Lieferanten(z.B.Implementierung, Montage) sowie alle Nebenkosten (z.B.ord-nungsgemäße Verpackung, Reisekosten, Transportkosten einschließlich eventueller Transport-und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferantauf unser Verlangen zurückzu-nehmen.(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf.vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Liefe-rant3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins richtet sich nach den gesetzlichen Bestim-mungen. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf.abweichend in jedem Fall eine Mahnung in Textform durch den Lieferantenerforderlich ist.§5 Abtretung, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung(1) Forderungen des Lieferanten können nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden.§ 354a HGB bleibt unberührt.(2) Wir sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag insgesamt oder einzeln jedem uns verbundenen Unternehmen zu übertragen. Einer Zustimmung des Lieferanten hierzu bedarf es nicht.(3) Aufrechnungs-und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferan-tenzustehen.(4) Der Lieferanthat ein Aufrechnungs-oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festge-stellter oder unbestrittener Gegenforderungen.Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Lieferanten. Diese Rechte können vom Lieferantenzudem nur dann geltend gemacht werden, wenn sie auf dem gleichen Vertragsver-hältnis beruhen. § 321 BGB bleibt unberührt.§6Bedenkenanmeldung, Behinderungsanzeige, höhere Gewalt(1) Der Lieferantteilt uns unverzüglich In Textformmit, wenn er Bedenken gegen die von uns ge-wünschte Art und Weise der Ausführung der Lieferung/Leistung hat oder wenn er sich in der Ausfüh-rung seiner Lieferung/Leistungdurch Dritte oder durch uns behindert sieht.(2) Bei Überschreitung der Ausführungsfrist infolge höherer Gewalt können wir die Lieferung/Leistung unmittelbar nach Wegfall der Behinderung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen vom Liefe-rantenverlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Uns zustehende gesetzliche Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.§7Angebotsunterlagen, Geheimhaltung (1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbe-schreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-und Urheberrechte vor. Derarti-ge Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (einschließlich Software, Fertig-und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferantenzur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind –solange sie nicht
3verarbeitet werden –auf Kosten des Lieferantengesondert zu verwahren und in angemessenem Um-fang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.§ 8Kündigung oder Rücktritt aus wichtigem GrundWir können einen Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, insbesonde-re dann, wennder Lieferant einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder wenn der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Ver-mögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.§ 9Abnahme, Rügefrist, Gefahrübergang, Eigentumsübergang(1) Für den Übergang der Gefahr und des Eigentums gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart ist.(2) Die Lieferung herzustellender oderzu erzeugender beweglicher Sachen bedarf –ebenso wie Mon-tageleistungen –in jedem Fall der Abnahme in Textform durch uns. Mit der Abnahme erfolgt der Ge-fahrübergang. Eine konkludente Abnahme, insbesondere durch Ingebrauchnahme der Leistungsge-genstände durch uns, ist ausgeschlossen.Im Übrigen geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Überga-be an der Empfangsstelle und Gegenzeichnung des Lieferscheins durch einen autorisierten Mitarbei-ter von uns an uns über.(3) Wir prüfen die Lieferung/Leistung bei der Anlieferung lediglich hinsichtlich offensichtlicherQuali-täts-und Quantitätsabweichungen(Identität, Vollständigkeit und Transportschäden). Bei umfangrei-chen Lieferungen bleibt es uns vorbehalten, uns auf eine Stichprobenprüfung zu beschränken. Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen erfolgt.(4) Die Rügefrist beginnt bei offensichtlichen Qualitäts-und Quantitätsabweichungen mit der Überga-be der Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle und bei verdeckten Qualitäts-und Quantitätsabwei-chungen mit deren Entdeckung.Sofern nicht an uns, sondern direkt an einen von uns benannten Drit-ten geliefert wird, beginnt dievereinbarteRügefrist für offene Mängel mit Ablieferung der Ware bei unserem Kunden.Im Übrigen sind wir von Untersuchungs-und Rügepflichten nach §377 HGB befreit. Soweit eine Abnahme vorgesehen oder erforderlich ist, treffen uns keinerlei Rügepflichten nach dieser Ziffer oder § 377 HGB.(5) Werden die Lieferung/Leistungoder Teile davon nach der Übergabe gegen Empfangsbestäti-gung/Gegenzeichnung des Lieferscheins oder anlässlich eines Abnahmetermins als nicht vertragsge-mäß zurückgewiesen, ist die Lieferung/Leistungvom Lieferantenauf dessen Kosten unverzüglich zurückzuholen. Wir sind berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Abholungsfrist die Liefe-rung/Leistung bzw. Teillieferung/-leistungauf Kosten des Lieferantenan diesen zurückzusenden. Ein Gefahrübergang auf uns findet auch in diesen Fällen nicht vor der erneuten Übergabe gegen Emp-fangsbestätigung bzw. der Abnahme statt.(6) Von uns beigestellte Materialien bleiben unser Eigentum und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbei-tung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferantenwird für uns vorgenommen. Werden diese mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu dem der anderen verarbeiteten Gegen-stände im Zeitpunkt derVerarbeitung.(7) Mit der Auslieferung der bestellten Lieferung/Leistung–sei es an uns oder einen von uns benann-ten Dritten –wird diese unmittelbar unser Eigentum. Die Übereignung der Lieferung/Leistungerfolgtunbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferantenauf Übereignung an, erlischt der Eigentums-vorbehalt des Lieferantenspätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Lieferung/Leistung. Wirbleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Lieferung/Leistungunter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlos-sen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiter-te, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
4§10Mangelhafte LieferungFür unsere Rechte bei Sach-und Rechtsmängeln der Lieferung/Leistung(einschließlich Falsch-und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs-oder Bedienungs-anleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferantengelten die gesetzlichen Vor-schriftenmit folgenden Maßgaben:(1) Der Lieferantbleibt für seine Lieferung/Leistung und deren mangelfreie Erbringung auch dann verantwortlich, wenn wir die von ihm vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. mit einem„Gesehen“-Vermerk oder dergl. gekennzeichnet haben.(2) Abweichend von §442 Abs 1 S 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.(3) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferantenaufgewendeten Kosten (ein-schließlich eventueller Ausbau-und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbe-seitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahr-lässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.(4) Kommt der Lieferantseiner Verpflichtung zur Nacherfüllung –nach unserer Wahl durch Beseiti-gung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) –innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom LieferantenErsatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw einen ent-sprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferantenfehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B.wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Um-ständen werden wir den Lieferantenunverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.(5) Im Übrigen sind wir bei einem Sach-oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens-und Aufwendungsersatz.(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei Jahre seit Gefahrübergang; längere gesetz-liche Verjährungsfristen bleiben unberührt.(7) Unbeschadet der generellen Regelung der Ziff. (8) beträgt die Verjährungsfrist für Rechtsmängel-ansprüche drei Jahre seit Kenntnis oder Kennenmüssen des Rechtsmangels, höchstens jedoch 10 Jahre entsprechend §§ 195, 199 BGB.§11Lieferantenregress(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferantenzu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahl-recht (§439 Abs 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Auf-wendungsersatz gemäß §§478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferantenbenachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um Stellungnahme in Text-form bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einver-nehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unse-rem Abnehmer geschuldet; dem Lieferantenobliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Lieferung/Leistungvor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B.durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.§12Rechte an Arbeitsergebnissen (1) Sämtliche Nutzungsrechte an den vom Lieferantenfür uns erbrachten Leistungenstehen unszu und gehen vorbehaltlich der nachfolgend in dieser Ziffer enthaltenen Regelung in das ausschließliche Eigentum von uns über.
5(2) Soweit die für uns erbrachten Leistungen Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten unter-liegen, räumt der Lieferantunsdas unbefristete, übertragbare und in jeder Hinsicht unbeschränkte Nutzungsrecht für alle jetzt oder in Zukunft bekannten Nutzungsarten ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, Abänderungen, Bearbeitungen oder Umgestaltungen vorzunehmen, die vertragsgegen-ständlichen Leistungenim Original oder in abgeänderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten, vorzuführen, über Fernleitungen oder drahtlos zu übertragen und zum Betrieb von DV-Anlagen und –geräten zu nutzen. Zur vollständigen oder teilwei-sen Ausübung der vorbezeichneten Rechte bedarf es keiner weiteren Zustimmung. Das Nutzungs-recht schließt auch das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen ohne die Zustimmung des Lieferantenein. Die gleichen Rechte gelten auch für etwaige Rechtsnachfolger. Die vorstehend genannten Nut-zungsrechte bestehen über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus zeitlich unbegrenzt fort. Für die Behandlung von Urheberrechten an Computerprogrammen finden die gesetzlichen Regelun-gen in den §§69a bis 69g Urheberrechtsgesetz ergänzend Anwendung.(3) Soweit es sich bei den vertragsgegenständlichen Leistungen um für uns erbrachte individuell ent-wickelteLieferungen/Leistungen handelt, räumt uns der Lieferantdie Nutzungsrechte nach Abs. (2) ausschließlich (exklusiv) ein.(4) Der Lieferantwird von einem etwaigen Recht auf Autorennennung keinen Gebrauch machen.Er steht dafür ein, dass auch Dritte, von denen er sein Nutzungsrecht ableitet, Rechte auf Autorennen-nung keinen Gebruach machen.(5) Vergütungsansprüche für Arbeitsergebnisse sind grundsätzlich mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten; ein Anspruch des Lieferantenauf eine Anpassung der oder die Zahlung einer weiteren Vergütung für die eingeräumten Nutzungsrechte besteht nicht, soweit nicht zwingende Ge-setze etwas anderes vorschreiben.§13Rechte Dritter(1) Der Lieferantgarantiert, dass keine Urheber-oder sonstigen Schutzrechte Dritter bestehen, die denuns eingeräumten oder sonst zustehenden Nutzungsrechten an den vertragsgegenständlichen Lieferungen/Leistungen entgegenstehen und dass keine weiteren Nutzungsrechte, Genehmigungen oder Entgelte erforderlich sind, damit wir die vertragsgegenständlichen Lieferungen/Leistungen ver-tragsgemäß nutzen können.(2) Der Lieferant hat uns auf erstes Anfordern in Textform uneingeschränkt von sämtlichen Ansprü-chen Dritter frei-und schadlos zu halten, die gegen uns aus der Verletzung oder angeblichen Verlet-zung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht werden. Unbeschadet dieser Verpflichtungen kann der Lieferant nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder:(a) die Lieferung/Leistungen so modifizieren oder ersetzen, dass die Verletzung oder angebliche Ver-letzung von Rechten Dritter ausgeschlossen ist, sofern die Lieferung/Leistung auch weiterhin in jeder Hinsicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht; oder(b) uns das Recht zur (weiteren) Nutzung der Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vereinba-rung verschaffen.(3) Stellt der Lieferantden Verstoß gegen Rechte Dritter nicht unverzüglich ab, sind wirnach eigenem Ermessen zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der betroffenen Lieferung/Leistung oder zu einerangemessenen Minderung des Entgeltes für die betroffene Lieferung/Leistung berechtigt.Uns zu-stehende weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Schaden-und Aufwendungser-satz, bleiben unberührt.§14Rechtswahl und Gerichtsstand(1) Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferantengilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter AusschlussdesUN-Kaufrechtsund solcher Bestimmungen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen.(2) Gerichtsstand ist unser Sitz. Uns steht es jedoch frei, stattdessen auch das für den Sitz des Liefe-ranten zuständige Gericht anzurufen.